SATZUNG des Vereins
Interkulturelles Zentrum Bad Hersfeld e.V.
Stand: 21.09.2022
§1 Name
Der Verein führt den Namen „Interkulturelles Zentrum Bad Hersfeld“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Sitz
Sitz des Vereins ist Bad Hersfeld.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke
im Sinne der §§51 bis §§58 der Abgabenordnung vom 16. 03.1976.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Als Ausgaben sind nur solche erstattungsfähig, die notwendig und belegbar sind.
§4 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der an Demokratie, Selbstbestimmung,
Toleranz und Völkerverständigung orientierten sozialen,
interkulturellen und pädagogischen Arbeit mit und von Menschen unterschiedlicher Nationalität
im Sinne einer interkulturellen Arbeitund des von Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter,
Religionen und Kulturkreise bestimmten interkulturellen sowie integrativen Zusammenlebens.
(3) Der Vereinszweck soll erreicht werden insbesondere durch:
a) Förderung von Kommunikations- und Kontaktmöglichkeiten durch Schaffung eines interkulturellen Treffpunktes;
b) Förderung von sozialen, kulturellen und sportlichen Aktivitäten;
c) Förderung von Freizeit-, Beratungs- und Bildungsangeboten ;
d) Förderung und Entwicklung von Initiativen zum Abbau von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;
e) Förderung von Toleranz, Integration ( keine Assimilation! ) und Völkerverständigung
f) Öffentlichkeitsarbeit.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben,
die die Ziele und Zwecke des Vereins anerkennt, unterstützt und fördert.
(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand teilt die Entscheidung dem neuen Mitglied innerhalb vier Wochen
nach dem erfolgtem Aufnahmebeschluss schriftlich mit.
Aufnahmedatum ist das Datum des Aufnahmebeschlusses.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
(4) Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat,
kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(5) Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch den Tod, bei juristischen Personen auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit
b. durch Austritt, zum Geschäftsjahresende
c. durch Ausschluss.
d. Ist ein Mitglied zwei Geschäftsjahre im Beitragsrückstand, so wird davon ausgegangen,
dass er damit seinen Austritt aus dem Verein erklärt hat.
Der Austritt erfolgt zum Geschäftsjahresende ohne weitere Mitteilung.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Dem Mitglied wird der Ausschluss schriftlich mitgeteilt.
Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe
des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen.
Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Bis zum Entscheid durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
3) Ein Ausschluss kann nur aufgrund eines mit 2/3 Mehrheit vom gesamten Vorstand beschlossenen
Vorstandsentscheides erfolgen, wenn ein Mitglied des Zwecken des Vereines trotz Mahnung
schwer zuwiderhandelt, die Voraussetzungen der Satzung nicht erfüllt
oder durch sein Verhalten den Verein finanziell oder in seinem Ruf schädigt.
Ein Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
(4) Ist die Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht wie unter §8 vorgesehen erfolgt
und bleibt eine schriftliche Aufforderungzur Begleichung des Rückstandes binnen eines Monats erfolglos,
bzw. erfolgt in dieser Zeit keine schriftliche Begründung über die Ursache des Rückstandes,
so erlischt die Mitgliedschaft ohne weitere Mitteilung automatisch
vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung zur Zahlung.
§8 Mitgliedsbeiträge
(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Mindestbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(2) Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres.
(Im Einzelfall kann hiervon auf Antrag abgewichen werden)
(3) Eine Rückerstattung der Beiträge nach einem Austritt oder Ausschluss erfolgt nicht.
(4) Bei Austritt verzichtet der Verein auf eventuell vorhandene Beitragsrückstände.
§9 Organe
Die Organe des Vereines sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§10 Der Vorstand
(1) a. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden des Vereins, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Kassenwart sowie bis zu drei weiteren Beisitzern und dem/der Schriftführer/in.
Von den sieben Vorstandsmitgliedern sind mindestens drei,
möglichst mehr aus unterschiedlicher nationaler Herkunft.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
(1) b. Ein Vorstandsmitglied muss Mitglied im Verein sein!
(2) Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist ungerade.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre gewählt.
Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Beschlussfassung über die Aufnahmeanträge, Ausschlüsse (unter Vorbehalt des Anhörungsrechts) von Mitgliedern;
e) Erstellung des Tätigkeits- und Kassenberichtes.
f) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Förderung des Vereinszwecks.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Diese/r Geschäftsführer/in darf nicht dem Vorstand angehören.
(6) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal statt.
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n,
wenn er/sie verhindert ist, durch den/die stellvertretende Vorsitzende/n, schriftlich.
Eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen muss eingehalten werden.
Vorstandssitzungen sind bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig,
wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sind der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
Über Geldmittel im Wert ab 500 Euro können nur zwei der in Satz 1 genannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.
§11 Geschäfts – und Finanzordnung sowie besondere Ordnungen
(1) Sofern es sich als erforderlich erweist,
können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen
/ Weisungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind jedoch auf Verlangen der Mitgliedsversammlung
von dieser in der darauf folgenden Mitgliedsversammlung zu genehmigen.
§12 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich.
(1a) Online-Mitgliederversammlung (z.B. Skype, Zoom, Teams oder anderer Anbieter)
a) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand
nach seinem Ermessenin Ausnahmefällen beschließen und in der Einladung mitteilen,
dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit
an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der
elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular)
oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit
bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
Die Ausnahmefälle sind durch den Vorstand in der Einladung zu begründen.
b) Der Vorstand regelt in einer Wahlordnung (siehe auch Pos. §12 Abs. 9) geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung,
die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen
und ihre Rechte wahrnehmen. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens
zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein,
wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
c) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich
und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladefrist
von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(Alternativ kann wenn bekannt, auch per E-Mail eingeladen werden.)
Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, das die Wohnanschrift oder eine gültige elektronische Adresse
bei Änderung dem Vorstand rechtzeitig schriftlich (Post oder elektronisch) zur Kenntnis gebracht wird.
(4) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und hat folgende Aufgaben:
a) Wahl bzw. Entlastung des Vorstandes;
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufgaben und Ziele des Vereins,
Mitgliedsbeiträge, Genehmigung des Haushaltsplanes und Auflösung des Vereines;
c) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
d) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer,
die die Jahresrechnung des Vorstandes prüft und der Mitgliederversammlung darüber berichtet.
Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung,
in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird,
spätestens jedoch vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen, sowie die der Abstimmung fernbleibenden
(wenn auch erschienenen) Mitglieder bleiben unberücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Die Mitgliedsversammlungen sind nicht öffentlich.
Nichtmitgliedern kann die Anwesenheit in der Mitgliederversammlung gestattet werden.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in.
(9) Wahlen in der Mitgliederversammlung regelt der Vorstand in einer Wahlordnung.
Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig,
der hierüber mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer
Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
§13 Protokolle
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert
und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
(2) Das Protokoll wird von dem Protokollführer unterschrieben und dem Versammlungsleiter gegengezeichnet.
§14 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen
(1) Zwecksänderungen bedürfen 3/4 Mehrheit.
(2) Andere Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
(3) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde
und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Mit einer 3/4 Mehrheit kann die Mitgliederversammlung den Verein auflösen.
(2) Der Beschluss zur Auflösung kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks
muss das Vereinsvermögen an eine international tätige Menschenrechtsorganisation zugeführt werden,
die diese ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§16 Anwendung des BGB
(1) Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.
Änderungen:
Mitgliederversammlung 21.09.2022
§12 Die Mitgliederversammlung
Pos. 1a, (a,b,c): Punkt „Online-Mitgliederversammlung“ hinzu
Pos. 3: Punkt „Einberufung zur Mitgliederversammlung“ angepaßt
Thema „Email“ und Änderung der Anschrift, bzw. Email-Adresse hinzu
Pos. 6: Punkt „Ergebnis der Wahl“ angepaßt
Pos. 9: Punkt „Wahlordnung“ hinzu